zwischen der camppartner.com OHG - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und dem Endbenutzer - nachfolgend Lizenznehmer genannt -
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
2) Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der
Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem
körperlichen Datenträger, der Umverpackung sonstigem zugehörigem
schriftlichem Material.
§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung der Software auf beliebig vielen Arbeitsplätzen, sofern sich nur
das ausführbare Programm auf diesem Rechner befindet und der Datenzugriff über DFÜ auf einen Server
in Ihrer Firma stattfindet.
2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software Kopien,
insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen
Gebrauch entspricht.
3) Die Lizenz ist zeitlich unbegrenzt gültig.
§ 3 Beschränkung der Lizenz
1) Zur Software gehörendes
Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder
vervielfältigt noch verbreitet werden.
2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher
Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses
Vertrages auf Dritte übertragen werden.
3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Einwilligung des Lizenzgebers, die Soft-ware oder zugehöriges
schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich
zu machen.
4) Die Benutzung der Software auf firmenfremden bzw. privaten
Computern, sofern es nicht gegen §2 Abs. 1 der Lizenzvereinbarung
verstößt, wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer
ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie
an mehr als einem Computer zu benutzen.
7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
§ 4 Vertragsverletzung und Kündigung
1) Der Lizenzgeber ist
berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages
verstößt.
2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar
machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den
Lizenznehmer eintreten.
§ 5 Änderungen und Aktualisierungen
1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.
2) Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
3) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der
Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere
vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die
Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1) Der Lizenzgeber garantiert
für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass
die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise, im wesentlichen der
Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
2) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu
erstellen.
3) Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer
verpflichtet, diesen binnen vier Wochen schrift-lich an den Lizenzgeber
zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind konkrete Angaben
da-hingehend zu machen, mit welchem Inhalt und Ziel die Software
vertragsgemäß betrieben werden soll, welche und wie viele
Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und, soweit vorhanden, mit
welchen Fehlermeldungen die Software reagiert hat.
4) Dem Lizenzgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist
den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu
beheben. Gelingt dem Lizenzgeber dies nicht, so kann der Lizenznehmer
nach seiner Wahl die Minderung oder das Rückgängigmachen des Vertrages
verlangen.
5) Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software
den Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht oder mit Programmen des
Lizenznehmers zusammenarbeitet.
6) Der Lizenzgeber haftet nicht für direkte oder indirekte
Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden, für entgangenen
Gewinn oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, es sei denn,
dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann
oder gesetzliche Bestimmungen (Produkthaftpflicht) ausdrücklich
entgegenstehen. Für Datenverlust, zerstörte Datenbestände und die
Kosten der Wiederbeschaffung dieser haftet der Lizenzgeber nur, wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der Lizenznehmer
durch entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die
Wiederbeschaffung der Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat.
Hierzu gehört auch, dass der Lizenznehmer angemessene, dem Stand der
Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene vorhält, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für
den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der
Lizenznehmer in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen
lassen.
§ 7 Sonstiges
1) Die Lieferung von Handbüchern und
Dokumentationen, über das mit der Software ausgelieferte
Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software
implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, wird nur
dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den
Parteien vereinbart worden ist.
2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung
durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt.